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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 22.05.2023

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der CallOne GmbH, Posthofstraße 5, 14467 Potsdam gelten für alle Angebote, Verträge und Lieferungen von Waren und Dienstleistungen durch CallOne an Unternehmer i. S. v. § 14 BGB.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden selbst bei Kenntnis von CallOne nicht Vertragsbestandteil. CallOne widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn CallOne ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  3. Soweit für bestimmte Produkte bzw. Services Leistungsbeschreibungen, Preislisten oder Besondere Geschäftsbedingungen (BesGB) vorhanden sind, werden diese in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ebenfalls Bestandteil des Vertrages.
  4. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und den BesGB, Leistungsbeschreibungen oder Preislisten gehen die spezielleren Bestimmungen diesen AGB im Einzel- fall vor.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Alle Angebote von CallOne sowie hierzu gehörende Unterlagen sind unverbindlich und freibleibend.
  2. Ein Vertrag zwischen CallOne und dem Kunden kommt mit ausdrücklicher Bestätigung der Beauftragung durch CallOne in Form eines Bestätigungsschreibens oder einer Bestätigungs-EMail, spätestens jedoch mit konkludenter Bestätigung durch beispielsweise Bereitstellung der beauftragten Leistung oder durch Freischaltung eines Online-Kundenzugangs zustande.
  3. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für CallOne nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
  4. Angebote können von CallOne bis zur Annahme durch den Kunden jederzeit widerrufen werden, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
  5. Änderungen oder Ergänzungen des Angebots oder dieser AGB durch den Kunden gelten als neues Angebot des Kunden.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die vom Kunden im Rahmen des Vertragsschlusses mitgeteilten Informationen richtig und vollständig sind.
  7. Sofern Vertragsgegenstand die Einrichtung einer Service-Rufnummer im Tele­kommuni­kationsnetz ist, steht dieser unter der aufschiebenden Bedingung, dass für den Kunden die Zuteilung und Freischaltung der beantragten Service-Rufnummern durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) oder einem zwischengeschalteten Netzbetreiber erfolgt. Die Zuteilung der Service-Rufnummern durch die BNetzA oder einem Netzbetreiber ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
  8. CallOne behält sich vor, eine Bonitätsprüfung nach Maßgabe der Datenschutzhinweise unter https://www.callone.de/datenschutz durchzuführen.
  9. CallOne behält sich vor, die Erbringung der vertraglichen Leistungen von einer durch den Kunden zu erbringenden angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

§ 3 Leistungen der CallOne

  1. Der Umfang und die Beschaffenheit der vereinbarten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem der Leistungserbringung zugrundeliegenden Vertrag und der diesbezüglichen Leistungsbeschreibung von CallOne.
  2. Nachträgliche Veränderungen der vertraglichen Leistung bedürfen der Schriftform.
  3. Die vertraglichen Leistungen werden seitens CallOne auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen technischen Standards erbracht, welcher sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt. CallOne ist nicht zur Anpassung ihres Leistungsumfangs oder zur Implemen­tierungtechnischer Neuerungen verpflichtet. Der Kunde und CallOne können hierüber jedoch individuelle Vereinbarungen treffen, die der Schriftform bedürfen.
  4. Nach Vertragsschluss teilt CallOne dem Kunden seine Zugangsdaten mit, mit denen er sich auf der Website von CallOne unter der URL https://CallOne.de/ anmelden und seine Kontaktdaten sowie – je nach beauftragter Leistung – ggf. verschiedene Parameter des Service ändern kann.
  5. CallOne erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage der vom Kunden vorgenommenen Einstellungen bzw. der vom Kunden mitgeteilten Daten (z. B. Einstellungen in die Routing Tabelle). Im Falle von widersprechenden Informationen wird CallOne stets die über den Kundenzugang online vorgenommenen Änderungen bevorzugt berücksichtigen.
  6. CallOne ist berechtigt, ihre Leistungen teilweise oder auch vollständig über Dritte zu erbringen bzw. erbringen zu lassen. Die vertraglichen Pflichten von CallOne bleiben hiervon unberührt.
  7. CallOne behält sich eine für den Kunden kostenfreie Portierung beauftragter ServiceRufnummern zu anderen Carriern vor. Der Kunde erhält zwei Wochen vor einer beabsichtigten Portierung eine entsprechende Mitteilung per E-Mail.
  8. Die Plattform und die Server der CallOne haben eine Verfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel. Wartungs-, Installations-, Umzugs- und Umbauzeiten bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

§ 4 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde gibt neben seinen allgemeinen Adress- und Kontaktdaten einen Ansprechpartner mit Kontaktdaten an, der für CallOne jederzeit erreichbar ist. Änderungen dieser Kontaktdaten sowie jede Änderung der Firma oder der Geschäftsadresse ist CallOne vom Kunden rechtzeitig – wenn möglich 14 Tage im Voraus – schriftlich mitzuteilen.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, alle Zugangsdaten zu den Systemen von CallOne streng geheim zu halten und nur solchen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die diese Zugangsdaten unbedingt benötigen. Der Kunde wird CallOne unverzüglich informieren, falls die Vermutung besteht, dass nicht berechtigte Dritte Kenntnis von den Zugangsdaten erlangt haben (oder erlangt haben könnten). Eine Weitergabe der Zugangsdaten an Unberechtigte ist strengstens untersagt.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung der von CallOne erbrachten Leistungen alle geltenden rechtlichen Vorschriften und die vertraglichen Grundlagen gem. § 1 zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Bewerbung oder das Angebot von Produkten oder Inhalten durch den Kunden, soweit diese im Zusammenhang mit den vertrags- gegenständlichen Leistungen stehen. Unzulässig ist insoweit insbesondere Spamming sowie die Bereitstellung oder Verwendung von Inhalten, die Gewalt, Rassismus oder Diskriminierung verherrlichen, fördern, billigen oder verharmlosen; nazistischen Inhalten; verbotenem Glücksspiel; sexistischen, pornographischen, jugendgefährdenden Inhalten; Inhalten, die Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte verletzen; Daten, die geeignet sind, Schäden bei CallOne oder Dritten auszulösen (z. B. Trojaner, Dialer, Viren); Inhalten, die gegen geltendes Recht verstoßen oder einen Rechtsverstoß ermöglichen oder fördern; Inhalten, die geeignet sind, den Ruf oder die geschäftlichen Aktivitäten von CallOne zu schädigen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, CallOne von Ansprüchen Dritter freizustellen, die dadurch entstanden sind, dass sich der Kunde, seine Mitarbeiter oder andere Nutzer der ihm von CallOne bereitgestellten Leistungen rechtswidrig verhalten.
  5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, ihm gegenüber von CallOne erbrachte Leistungen ohne schriftliche Zustimmung von CallOne in gewerblicher Art und Weise Dritten zu überlassen.
  6. Soweit der Kunde mit schriftlicher Zustimmung von CallOne in gewerblicher Art und Weise Leistungen gegenüber Dritten anbietet (als sog. Reseller), die ganz (z. B. Überlassung) oder teilweise auf einer ihm gegenüber von CallOne erbrachten Leistung beruhen, wird der Kunde seinerseits dem Drittkunden vergleichbare Pflichten vertraglich auferlegen, wie sie in dem zwischen dem Kunden und CallOne geschlossenen Vertrag festgelegt sind. Der Kunde verpflichtet sich, CallOne alle für die Einrichtung und die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen hinsichtlich der Drittkunden zu übermitteln.
  7. Der Kunde verpflichtet sich, Mitteilungen seitens Behörden oder Gerichten, welche die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen betreffen oder betreffen können (z. B. Widerruf zugeteilter Rufnummern), unverzüglich in Kopie zur Kenntnisnahme an CallOne weiterzuleiten. So stellt der Kunde beispielsweise unverzüglich nach Zuteilung einer Rufnummer durch die BNetzA CallOne eine Kopie des Zuteilungsbescheids zur Verfügung.
  8. Der Kunde verpflichtet sich, CallOne erkennbare Mängel oder Störungen unverzüglich anzuzeigen und CallOne bei der Feststellung ihrer Ursachen sowie bei deren Beseitigung im zumutbaren Umfang zu unterstützen. Stellt sich dabei heraus, dass die Störung nicht auf einem Fehler von CallOne beruht, ist CallOne berechtigt, dem Kunden den hierdurch verursachten Aufwand in Rechnung zu stellen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
  9. Der Kunde verpflichtet sich, nur qualifiziertes Personal für die vom Kunden selbst durchzuführenden Maßnahmen einzusetzen.
  10. Der Kunde verpflichtet sich, von Inhabern der Anschlüsse, zu denen Anrufe weitergeleitet werden sollen, vor der Weiterleitung von Anrufen das Einverständnis dieser Anschlussinhaber einzuholen.
  11. Der Kunde verpflichtet sich, das seinerseits Erforderliche zu tun (z. B. Mitwirkung oder Angabe von Informationen), damit Fristen eingehalten werden können. Sollte eine Frist nicht eingehalten werden können, weil der Kunde dieser Verpflichtung nicht hinreichend bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen ist, hat der Kunde für die Folgen selbst einzustehen. Im Falle einer daraus folgenden Inanspruchnahme durch Dritte hat der Kunde CallOne gem. § 10 Abs. 6 freizustellen.

§ 5 Termine und Fristen

  1. Termine und Fristen für die Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen sind nur verbindlich, wenn CallOne diese schriftlich oder in Textform mitteilt oder ausdrücklich bestätigt.
  2. Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt voraus, dass der jeweilige relevante Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie vom Kunden beizubringende Zahlungen, Sicherheiten sowie sonstige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung oder Beibringung von Unterlagen, Bereitstellung von Informationen etc.) termin- gemäß bei CallOne eingegangen bzw. erbracht sind. Fristen verlängern sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind.

§ 6 Zahlungen, Rechnungsstellung und Abrechnung

  1. Die vom Kunden für die vertragsgegenständlichen Leistungen an CallOne zu zahlenden Entgelte sowie die Abrechnungsmodalitäten der Service-Rufnummern und ein ggf. dem Kunden zustehendes Entgelt (Anbietervergütung) variieren je nach Art der vertragsgegenständlichen Leistung, dem vereinbarten Konditionsmodell sowie den aktuellen Preislisten. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen konkreten Vertrag sowie den Preislisten und Konditionsmodellen, soweit darauf in dem Vertrag verwiesen wird.
  2. Alle vertragsgegenständlichen Leistungen werden monatlich abgerechnet, sofern es sich nicht ausdrücklich um einmalige Kosten oder Gebühren (z. B. Anschlussgebühren) handelt oder im Vertrag ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
  3. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen durch den Kunden innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzüge zahlbar.
  4. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 8 (acht) Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. CallOne wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung hinweisen.
  5. Soweit dem Kunden aufgrund des Vertragsverhältnisses eine Vergütung zusteht (Anbietervergütung), wird diese grundsätzlich sechs Wochen nach dem Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats mit dem Kunden abgerechnet. Diese Abrechnung gilt als vorläufig, bis die Höhe der endgültig vereinnahmten Entgelte, die auf die vertragsgegenständlichen Services entfallen, feststeht.
  6. Soweit dem Kunden aufgrund der vorläufigen Abrechnung ein Ausschüttungsbetrag zusteht, ist CallOne berechtigt
    a) diesen vorläufigen Ausschüttungsbetrag mit der nächsten eigenen Rechnung zu verrechnen;
    b) diesen vorläufigen Ausschüttungsbetrag oder – alternativ nach Wahl von CallOne – eine Abschlagszahlung auf diesen vorläufigen Ausschüttungsbetrag in der vereinbarten Höhe innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der betreffenden Zahlungen (z. B. durch Netzbetreiber) zu leisten; mangels ausdrücklicher Vereinbarung beträgt die Abschlagszahlung 70 % des vorläufigen Ausschüttungsbetrages.
  7. Dem Kunden ist bekannt, dass es nachträglich zu einer Reduzierung des nach der vorläufigen Abrechnung ermittelten Ausschüttungsbetrages kommen kann. Der endgültige Ausschüttungsbetrag steht erst mit der jeweiligen Schlussabrechnung durch CallOne für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum fest. Die jeweilige Schlussabrechnung wird innerhalb von 14 Tagen ab Feststellung, welches Entgelt als endgültig vereinnahmt und damit unwiderruflich gilt und Erhalt der letzten Zahlung dieses Entgelts, erstellt und an den Kunden versendet.
  8. Ergibt sich nach der Schlussabrechnung, dass der endgültige Ausschüttungsbetrag niedriger ist als der vorläufige Ausschüttungsbetrag, und wurde letzterer bereits ganz oder teilweise ausgezahlt oder verrechnet, ist CallOne berechtigt, dem Kunden eine danach bestehende Differenz zugunsten von CallOne in Rechnung zu stellen. Ergibt sich nach der Schlussabrechnung ein Guthaben zugunsten des Kunden, wird dieses gem. Abs. 6 (a) verrechnet oder ausgezahlt.
  9. Sofern sich CallOne vorbehalten hat, die Höhe des Sicherheitseinbehaltes und damit der Abschlagszahlung anzupassen, kann dies nach CallOne billigem Ermessen, das nicht treuwidrig ausgeübt werden darf, jederzeit kundenindividuell auf der Grundlage der in der Vergangenheit erfolgten Korrekturen unter Berücksichtigung des speziellen Service und der Marktgegebenheiten sowie unter Beachtung der berechtigten Interessen des Kunden erfolgen.
  10. Der Kunde hat das Recht, durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer (nachfolgend „Prüfer“) die den Abrechnungen von CallOne zugrundeliegenden Unterlagen einmal jährlich in den Geschäftsräumen von CallOne einsehen zu lassen. CallOne wird dem Prüfer zu diesem Zweck nach Abstimmung eines binnen 2 Wochen nach der Anzeige des Prüfungswunsches liegenden Prüfungstermins Einsicht in die zur Überprüfung der Abrechnungen erforderlichen Unterlagen gewähren. Ergibt die Prüfung eine Abweichung zu Ungunsten des Kunden von mehr als 5 %, trägt CallOne die angemessenen Kosten der Buchprüfung und zahlt den ermittelten Differenzbetrag unverzüglich an den Kunden aus. Andernfalls trägt der Kunde die Kosten der Buchprüfung.
  11. CallOne trägt weder das Inkasso- noch das Bonitätsrisiko für solche Forderungen, auf deren Grundlage sich eine mögliche Anbietervergütung berechnet. Es wird daher klargestellt, dass der Kunde ausschließlich Anspruch auf den in der jeweiligen Schlussabrechnung ausgewiesenen und CallOne tatsächlich zugeflossenen Ausschüttungsbetrag hat.
  12. Bei begründeten Anhaltspunkten für Missbrauch kann die Auszahlung der Vergütung ganz oder teilweise gesperrt werden. CallOne wird den Kunden über den begründeten Verdacht informieren und dem Kunden Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sofern die Stellungnahme nicht geeignet ist, den Verdacht auszuräumen, wird CallOne einen Prüfer i.S.d. Abs. 10 oder eine andere Institution, auf die sich beide Parteien geeinigt haben, mit einer Prüfung beauftragen. Bestätigt der Abschlussbericht den Verdacht seitens CallOne nicht, wird der Betrag unverzüglich an den Kunden ausgezahlt. In allen anderen Fällen ist CallOne berechtigt, die Vergütung zur Verrechnung mit Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüchen einzubehalten; ein danach womöglich verbleibender Rest wird an den Kunden ausgezahlt. Während der Sperrzeit wird der zurückgehaltene Auszahlungsbetrag treuhänderisch verwaltet und nicht verzinst. Die bei der CallOne hierdurch entstandenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
  13. CallOne ist berechtigt, dem Kunden gegenüber Einwendungen seitens des Teilnehmernetzbetreibers oder des Nutzers (Anrufers) entgegenzuhalten. Der Kunde kann gegen Ansprüche von CallOne nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
  14. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen zu.
  15. Hat CallOne bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Leistungsbereitstellung durch CallOne aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht weiter möglich ist, alles Erforderliche zur Leistungsbereitstellung getan, ist CallOne berechtigt, dem Kunden eine vertraglich vereinbarte nutzungsunabhängige Vergütung gleichwohl in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde eine von CallOne schriftlich gesetzte Nachfrist von 10 Tagen zur Abhilfe nicht einhält.
  16. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die angegebenen Preise als Netto-Preise.

§ 7 Störungsbeseitigung

  1. Dem Kunden ist bekannt, dass CallOne bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen auf die Bereitstellung und Verfügbarkeit von Übertragungswegen und Vermittlungssystemen Dritter angewiesen ist, auf die CallOne keinen Einfluss hat. CallOne übernimmt daher keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Tele­kommuni­kationsnetze, Übertragungswege und Vermittlungssysteme. CallOne wird jedoch gegebenenfalls bestehende Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden abtreten.
  2. CallOne ist verpflichtet, gemeldete oder selbst identifizierte (technische) Störungen ohne schuldhaftes Zögern zu beseitigen, sofern dies im eigenen Machtbereich liegt. Ansonsten beschränkt sich die Störungsbeseitigungspflicht auf die Meldung gegenüber der hierfür zuständigen Stelle. In beiden Fällen wird CallOne den Kunden über die weitere Entwicklung informieren.
  3. Wartungs-, Installations- und Umbauzeiten bei CallOne oder ihren technischen Dienstleistern stellen keine Störungen in diesem Sinne dar.
  4. Die Störungsbeseitigungspflicht entfällt für Störungen, die der Kunde zu vertreten hat. Eine Störung, die der Kunde zu vertreten hat, liegt insbesondere dann vor, wenn sie durch unerlaubte Eingriffe des Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte in die von CallOne zur Verfügung gestellten Leistungen oder Systeme oder durch eine unsachgemäße Bedienung oder Behandlung der Systeme durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte verursacht sind.
  5. Der Kunde hat CallOne diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die CallOne durch die Überprüfung entstanden sind, wenn sich bei oder nach der Überprüfung herausstellt, dass CallOne nicht zur Störungsbeseitigung verpflichtet war und der Kunde dies bei einer durch ihn in zumutbarem Umfang durchgeführten Fehlersuche hätte erkennen können.

§ 8 Leistungsverweigerungsrecht / Verzug

  1. Ist der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist CallOne berechtigt, von einem Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen Gebrauch zu machen, sofern der Kunde trotz Fristsetzung und entsprechender Ankündigung die offene Forderung nicht beglichen hat.
  2. Im Übrigen darf CallOne ohne Ankündigung und Einhaltung einer Frist ihr Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn der begründete Verdacht eines Missbrauchs besteht. In diesem Fall gilt § 6 Abs. 12 entsprechend.
  3. Während der Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts durch CallOne ist der Kunde verpflichtet, etwaige nutzungsunabhängige Entgelte weiterhin zu zahlen.
  4. CallOne ist berechtigt, neben den gesetzlichen Verzugszinsen entstandene Mahn- oder Rückbelastungskosten pauschal mit € 15,00 zu berechnen. Den Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass CallOne im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 9 Höhere Gewalt

  1. Im Falle höherer Gewalt ist CallOne von der Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare sowie solche Ereignisse, die nicht im Einflussbereich der Vertragspartner liegen (z. B. Arbeitskampf).
  2. Hat die höhere Gewalt länger als einen Monat angehalten, so hat jede Partei das Recht zur schriftlichen Kündigung des Teils des Vertrages, der noch nicht erfüllt wurde, ohne dabei zu einer Entschädigung für etwaige Verluste verpflichtet zu sein.
  3. Beide Parteien sind verpflichtet, ggf. die Folgen der höheren Gewalt so weit wie möglich zu mindern.

§ 10 Haftung

  1. CallOne haftet für Vermögensschäden, die von CallOne aufgrund einer nicht vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung als Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele­kommuni­kationsdiensten gegenüber Endnutzern verursacht werden, nach Maßgabe des § 44a Tele­kommuni­kationsgesetz (TKG).
  2. Im Übrigen haftet CallOne bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit von CallOne oder etwaiger Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet CallOne nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
  3. Die Haftung von CallOne gem. Abs. (2) bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens – maximal € 12.500,00 pro schadensverursachendem Ereignis.
  4. Mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.
  5. CallOne übernimmt keine Gewähr für Störungen, die auf
    a) Eingriffe des Kunden oder Dritter in die Systeme von CallOne
    b) die technische Ausstattung oder die Infrastruktur des Kunden
    c) die unsachgemäße, ungeeignete oder fehlerhafte Anbindung an die Systeme von CallOne durch den Kunden oder Dritte
    d) die unsachgemäße, ungeeignete oder fehlerhafte Installation, Bedienung oder Behandlung der für die Inanspruchnahme von Leistungen von CallOne erforderlichen Geräte oder Systeme durch den Kunden oder Dritte
    e) die fehlende Beachtung oder Einhaltung der in dem Angebot, dem Vertrag, der Leistungsbeschreibung, der Bedienungsanleitung oder sonstigen Produktinformationen vorgegebenen Hinweisen und Bestimmungen zurückzuführen sind, sofern sie nicht auf einem Verschulden von CallOne beruhen.
  6. Sollte es zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Partei aufgrund eines Umstandes, der in den Verantwortungsbereich der anderen Partei fällt, kommen, so stellt die verantwortliche Partei die andere Partei von sämtlichen diesbezüglich von Dritten geltend gemachten Ansprüchen frei, sofern die in Anspruch genommene Partei die verantwortliche Partei unverzüglich über die Inanspruchnahme informiert und ihr die Verhandlungs- und Verfahrensführung überlässt. Darüber hinaus ersetzt die verantwortliche Partei der anderen Partei sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen unmittelbaren Schäden und Aufwendungen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz der Kosten für eine Verteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch in Höhe der gesetzlichen Gebühren (z. B. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten).
  7. Für schadensverursachende Ereignisse, auf die CallOne keinen Einfluss hat (z. B. Störungen der Übertragungswege der Netzbetreiber), haftet CallOne dem Kunden nur in der Weise, dass dem Kunden etwa bestehende Schadensersatzansprüche abgetreten werden; bei einer Gesamtheit von Geschädigten erfolgt die Abtretung des anteiligen Anspruchs. Der Kunde nimmt diese Abtretung an. CallOne wird mit dieser Abtretung insoweit von der Haftung gegenüber dem Kunden freigestellt. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen bleibt unberührt.

§ 11 Verjährung

  1. Ansprüche des Kunden verjähren nach zwölf Monaten ab Kenntnis, spätestens jedoch nach 36 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Leistung erbracht oder die betreffende Pflichtverletzung begangen wurde.
  2. Die gesetzlichen Verjährungsregelungen hinsichtlich vorsätzlicher und grob fahrlässiger Handlungen und für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistiger Täuschung und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 12 Vertragsdauer, Kündigung

  1. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
  2. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen gekündigt werden. Als wichtiger Grund für CallOne gilt darüber hinaus insbesondere:
    • in erheblicher Weise vertragswidriges Verhalten des Kunden, welches trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung innerhalb dieser gesetzten Frist nicht abgestellt wird (z. B. Nutzung von technischen Einrichtungen durch den Kunden, deren Gebrauch in dieser Form untersagt ist)
    • Missbrauch der seitens CallOne bereitgestellten Systeme seitens des Kunden
    • Verzug des Kunden mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten
    • Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Kunden oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder gegebenenfalls des einzig persönlich haftenden Gesellschafters
    • Abweisung des Insolvenzantrages über das Vermögen des Kunden mangels Masse
    • Fortdauernder Verstoß des Kunden gegen eine der Unterlassungspflichten gemäß § 13 Abs. 3 und 4, trotz erfolgloser Fristsetzung und Mahnung durch CallOne
    • Widerruf der Zuteilung oder Einziehung einer Service-Rufnummer des Kunden soweit im letzteren Falle weitere Leistungen beauftragt sind, die auch danach noch nutzbar sind, bezieht sich das Kündigungsrecht nur auf die vom Widerruf oder der Einziehung betroffenen Leistungen.
  3. Gerät CallOne mit der Erbringung einer vertraglichen Leistung in Verzug, ist der Kunde nur dann zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn CallOne eine vom Kunden schriftlich gesetzte, angemessene Nachfrist nicht einhält.
  4. Eine ausgehende Portierung von geschalteten Rufnummern bei CallOne während Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen.
  5. Schadensersatzansprüche des Kunden (z. B. wegen laufender Bewerbung von ServiceNummern) aufgrund einer wirksam ausgeübten Kündigung sind ausgeschlossen. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 13 Schutzrechte

  1. Dem Kunden wird für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungsrecht hinsichtlich der von CallOne zum Abruf, zur Bedienung und zur Konfiguration der vertragsgegenständlichen Leistungen über eine sogenannte Weboberfläche bereitgehaltenen Software eingeräumt, soweit die Nutzung der Software für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen erforderlich ist.
  2. Dieser Vertrag beinhaltet darüber hinaus keine Übertragung oder Einräumung von Rechten oder Lizenzen an geistigem Eigentum.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, im geschäftlichen Verkehr jegliche Benutzung der Marken, geschäftlichen Bezeichnungen, oder sonstigen Produktbezeichnungen CallOnes zu unterlassen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, keinerlei Inhalte der Internetseiten oder Oberflächen CallOnes zum Beispiel in Form von Screenshots, Logos, Grafiken, Texten, Fotos oder Webdesigns zu übernehmen.
  5. Bei einem Verstoß gegen die vorstehenden Unterlassungspflichten verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an CallOne, deren Höhedurch CallOne nach billigem Ermessen im Einzelfall festgesetzt werden kann und bei Streit über die Angemessenheit gerichtlich überprüft werden kann.

§ 14 Datenschutz, Datensicherheit und Geheimhaltung

  1. Die Leistungserbringung seitens CallOne erfolgt ausschließlich unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des TKG. Ein Anspruch des Kunden auf Bereitstellung bestimmter Informationen besteht nicht, wenn diese Bereitstellung einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht darstellen würde.
  2. Sofern der Kunde CallOne damit beauftragt, ungekürzte Einzelverbindungsnachweise zu erstellen oder vorzuhalten, verpflichtet sich der Kunde, alle betroffenen Nutzer der ihm von CallOne bereitgestellten Leistungen unverzüglich darüber unter Wahrung aller datenschutzrechtlichen Erfordernisse und ggf. unter Einhaltung etwaiger Mitbestimmungsregelungen zu unterrichten.
  3. Die Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung der Zusammenarbeit und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.
  4. „Vertrauliche Informationen“ sind alle dem Kunden oder CallOne zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen aus der und über die Sphäre der jeweils anderen Partei, insbesondere solche über Geschäftsvorgänge und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien. Darüber hinaus sind vertrauliche Informationen jeder Partei solche, die ihrer Natur nach als vertraulich erkennbar sind.
  5. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt, veröffentlicht und/oder ausdrücklich zur Weitergabe freigegeben waren.
  6. Werden einer Vertragspartei vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat sie die andere Vertragspartei hierüber schriftlich zu benachrichtigen. Die Vertragsparteien werden solche Informationen nicht ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei verwerten.
  7. Soweit der Kunde Daten an CallOne übermittelt, stellt der Kunde zuvor Sicherheitskopien hiervon her. Der Kunde übernimmt die alleinige Verantwortung – auch für Ansprüche Dritter – für von ihm CallOne überlassener Daten. CallOne übernimmt keine Haftung für den Fall eines Datenverlustes. Der Transport geht insoweit zu Lasten des Kunden.
  8. Sollte eine Wiederherstellung der Daten erforderlich werden, so nimmt der Kunde diese auf eigene Kosten vor. CallOne übernimmt keine Haftung für Datenverluste, die dadurch entstehen, dass der Kunde keine bzw. eine unvollständige oder ungeeignete Datensicherung durchgeführt hat.
  9. CallOne löscht Daten des Kunden auf dessen Veranlassung, jedoch nur soweit dies rechtlich zulässig ist und sofern keine beachtlichen Einwendungen entgegenstehen.

§ 15 Änderungen

  1. CallOne ist jederzeit berechtigt, diese AGB sowie BesGB, Leistungsbeschreibungen und Preislisten unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen, soweit die Änderungen dem Kunden zumutbar sind.
  2. Eine Änderung wird dem Kunden einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitgeteilt werden. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden die angekündigten Änderungen wirksam, sofern CallOne in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf die konkreten Änderungen und die Folge eines unterbliebenen Widerspruchs hingewiesen hat.
  3. Um die Frist zu wahren, genügt die rechtzeitige Absendung. Bei fristgerechtem Widerspruch des Kunden gilt der Vertrag in der bisherigen Form weiter und CallOne ist berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten.
  4. Bei nachgewiesener Änderung der Lohnkosten sowie bei Kostenänderungen in der Tele­kommuni­kations- und IT-Industrie, insbesondere bei Besonderen Netzzugängen und Zusammenschaltungen, behält sich CallOne vor, den von diesen Kosten abhängigen Teil der vereinbarten Preise im Rahmen der tatsächlichen Kostenänderungen zu erhöhen oder zu ermäßigen. Die Änderung wird zum ersten des Folgemonats wirksam, nachdem die Änderungsmitteilung dem Kunden zugegangen ist.
  5. CallOne behält sich das Recht vor, das Angebot oder einzelne Waren oder Dienstleistungen unter einer anderen Bezeichnung (insbesondere einem anderen Namen) bereitzustellen.

§ 16 Übertragung von Rechten und Pflichten

  1. CallOne ist berechtigt, einige oder alle ihre Rechte und Verpflichtungen aus jedem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen, der dann gegenüber dem Kunden den beauftragten Service oder Teile hiervon anbietet. Soweit alle Rechte und Verpflichtungen insgesamt übertragen werden, tritt der übernehmende Dritte anstelle von CallOne in den zwischen dem Kunden und CallOne geschlossenen Vertrag ein. Dem Kunden wird dabei rechtzeitig die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag zu kündigen und so eine Übernahme des Vertragsverhältnisses zu verhindern.
  2. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag seitens des Kunden ist nur mit vorausgehender schriftlicher Zustimmung durch CallOne zulässig.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam, wenn beide Vertragspartner diese unterzeichnet haben.
  2. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  3. CallOne ist berechtigt, das Angebot aufgrund geänderter Rechtslage ganz oder teilweise einzustellen; insbesondere dann, wenn es gegen geltendes Recht verstoßen würde.
  4. Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag lückenhaft oder in einzelnen Bestimmungen undurchführbar oder unwirksam sein oder werden, bleiben sie bzw. er im Übrigen wirksam.
  5. An die Stelle der undurchführbaren Bestimmung soll eine durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
  6. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
  7. Für die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UNKaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
  8. Soweit dies keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen unterbindet, ist für alle Streitigkeiten mit Bezug auf Rechtsverhältnisse, auf die diese AGB Anwendung finden, Pinneberg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

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